295.200
BeurG
CH-AG
§ 1 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BeurG · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a) Notarin und Notar: Inhaberin und Inhaber des Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar,
b) Urkundsperson: Inhaberin und Inhaber der Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis,
c) Beglaubigungsperson: Inhaberin und Inhaber der Beglaubigungsbefugnis,
d) Partei: Person, die eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung vornehmen lässt,
e) Urkundspartei: die an der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung teilnehmende Partei oder deren Stellvertretung,
f) Nebenpersonen: Zeuginnen und Zeugen, Übersetzerin und Übersetzer sowie sachverständige Personen.