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295.200 BeurG CH-AG

§ 1 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BeurG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Notarin und Notar: Inhaberin und Inhaber des Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar,

b) Urkundsperson: Inhaberin und Inhaber der Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis,

c) Beglaubigungsperson: Inhaberin und Inhaber der Beglaubigungsbefugnis,

d) Partei: Person, die eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung vornehmen lässt,

e) Urkundspartei: die an der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung teilnehmende Partei oder deren Stellvertretung,

f) Nebenpersonen: Zeuginnen und Zeugen, Übersetzerin und Übersetzer sowie sachverständige Personen.

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