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§ 8b Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 2. Besondere Fälle

Entschädigung in Verwaltungssachen
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§ 8b Anwaltstarif · 2. Besondere Fälle

1. In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden.

2. Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden.

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