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§ 8 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 5. Rechtsmittelverfahren

Entschädigung in Zivilsachen
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§ 8 Anwaltstarif · 5. Rechtsmittelverfahren

1. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.

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