291.150
CH-AG
§ 7 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 4. Ausserordentliche Zu- und Abschläge
Entschädigung in Zivilsachen
§ 7 Anwaltstarif · 4. Ausserordentliche Zu- und Abschläge
1. Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 um bis zu 50 % erhöht werden.
2. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 um bis zu 50 %.