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§ 6 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 3. Ordentliche Zu- und Abschläge

Entschädigung in Zivilsachen
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§ 6 Anwaltstarif · 3. Ordentliche Zu- und Abschläge

1. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung.

2. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes.

3. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht.

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