291.150
CH-AG
§ 4 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 2. Streitwert
Entschädigung in Zivilsachen
§ 4 Anwaltstarif · 2. Streitwert
1. Für die Berechnung des Streitwertes gilt die ZPO. Bei offensichtlich zu hohen Begehren wird auf die Ansprüche abgestellt, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können.
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