Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291.150 CH-AG

§ 3 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 1. Grundentschädigung

Entschädigung in Zivilsachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Anwaltstarif · 1. Grundentschädigung

1. Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt

a) * in vermögensrechtlichen Streitsachen

1. Streitwert bis Fr. 6'160.-: Fr. 1'110.- + 22,0 % des Strw.

2. * Streitwert über 6'160.- bis 12'300.-: Fr. 1'230.- + 20,0 % des Strw.

3. * Streitwert über 12'300.- bis 24'600.-: Fr. 1'850.- + 15,0 % des Strw.

4. * Streitwert über 24'600.- bis 49'300.-: Fr. 2'590.- + 12,0 % des Strw.

5. * Streitwert über 49'300.- bis 98'600.-: Fr. 4'070.- + 9,0 % des Strw.

6. * Streitwert über 98'600.- bis 184'800.-: Fr. 6'530.- + 6,4 % des Strw.

7. * Streitwert über 184'800.- bis 369'600.-: Fr. 10'230.- + 4,4 % des Strw.

8. * Streitwert über 369'600.- bis 739'200.-: Fr. 14'300.- + 3,3 % des Strw.

9. * Streitwert über 739'200.- bis 1'478'400.-: Fr. 20'240.- + 2,5 % des Strw.

10. * Streitwert über 1'478'400.- bis 3'080'000.-: Fr. 29'040.- + 1,9 % des Strw.

11. * Streitwert über 3'080'000.- bis 6'160'000.-: Fr. 44'440.- + 1,4 % des Strw.

12. über 6'160'000.-: Fr. 69'080.- + 1,0 % des Strw.

b) * in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen: nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.- bis Fr. 14'740.-.

c) * Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend.

d) * Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Litera a und c.

2. Im Vollstreckungsverfahren beträgt die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25-100 % der Ansätze gemäss Absatz 1.

← § 2 Anwaltstarif Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 1. Geltungsbereich; Personenbezeichnungen § 4 Anwaltstarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →