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§ 18 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 4. Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 18 Anwaltstarif · 4. Inkrafttreten

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.

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