291.150
CH-AG
§ 18 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 4. Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 18 Anwaltstarif · 4. Inkrafttreten
1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.