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§ 17 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 3. Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 17 Anwaltstarif · 3. Übergangsbestimmung

1. Dieses Dekret ist auf alle Verfahren und für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar, in welcher sie bei seinem Inkrafttreten hängig sind.

2. Die Änderungen dieses Dekrets vom 10. November 1998 sind nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor einer Instanz hängig sind.

3. Die Änderungen dieses Dekrets vom 26. August 2003 sind nicht anwendbar auf Verfahren in derjenigen Instanz, bei welcher sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.

4. Die Änderungen dieses Dekrets vom 10. Mai 2011 sind nicht anwendbar auf Verfahren in derjenigen Instanz, bei welcher sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.

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