291.150
CH-AG
§ 16 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 2. Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 16 Anwaltstarif · 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
a) der Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949;
b) das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972;
c) die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981.