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§ 16 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 16 Anwaltstarif · 2. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a) der Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949;

b) das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972;

c) die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981.

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