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§ 13 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - Ersatzanspruch

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§ 13 Anwaltstarif · Ersatzanspruch

1. Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen.

2. Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) vom 31. Januar 2001 verrechnet.

3. Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. -.50.

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