291.150
CH-AG
§ 12a Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - Reduktion bei hohem Streitwert
Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens
§ 12a Anwaltstarif · Reduktion bei hohem Streitwert
1. Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.