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§ 12 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 3. Verfahren

Unentgeltliche Rechtsvertretung
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§ 12 Anwaltstarif · 3. Verfahren

1. In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest. Auf Gesuch der obsiegenden Partei setzt sie die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse fest, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich ist.

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