291.150
CH-AG
§ 1 Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) - 1. Geltungsbereich; Personenbezeichnungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwaltstarif · 1. Geltungsbereich; Personenbezeichnungen
1. Dieses Dekret regelt die Entschädigung des Anwaltes für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
2. Die in diesem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.