290.111
AnwV
CH-AG
§ 9 Anwaltsverordnung (AnwV) - VI. Mündliche Prüfung
Anwaltsprüfung
§ 9 AnwV · VI. Mündliche Prüfung
1. An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat zu den in § 4 aufgeführten Fachgebieten während insgesamt höchstens zwei Stunden befragt. Bei jeder Befragung müssen mindestens zwei Mitglieder der Anwaltskommission anwesend sein. Die mündliche Prüfung kann zwecks späterer schriftlicher Protokollierung auf Datenträger aufgezeichnet werden.
2. Die mündliche Prüfung ist öffentlich; die Anwaltskommission publiziert den Termin rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
3. Für die Bewertung der mündlichen Prüfung und die Notenskala gelten § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich.