Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290.111 AnwV CH-AG

§ 9 Anwaltsverordnung (AnwV) - VI. Mündliche Prüfung

Anwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 AnwV · VI. Mündliche Prüfung

1. An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat zu den in § 4 aufgeführten Fachgebieten während insgesamt höchstens zwei Stunden befragt. Bei jeder Befragung müssen mindestens zwei Mitglieder der Anwaltskommission anwesend sein. Die mündliche Prüfung kann zwecks späterer schriftlicher Protokollierung auf Datenträger aufgezeichnet werden.

2. Die mündliche Prüfung ist öffentlich; die Anwaltskommission publiziert den Termin rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

3. Für die Bewertung der mündlichen Prüfung und die Notenskala gelten § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich.

← § 8 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung § 10 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →