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290.111 AnwV CH-AG

§ 8 Anwaltsverordnung (AnwV) - 2. Bewertung

Anwaltsprüfung
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§ 8 AnwV · 2. Bewertung

1. Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person.

2. Die referierende Person zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung.

3. Für die insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind

a) 1 = sehr schlecht

b) 2 = schlecht

c) 3 = ungenügend

d) 4 = genügend

e) 5 = gut

f) 6 = sehr gut

4. Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich.

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