290.111
AnwV
CH-AG
§ 7 Anwaltsverordnung (AnwV) - V. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung
Anwaltsprüfung
§ 7 AnwV · V. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung
1. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt.
2. Pro Fachgebiet gemäss § 4 ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben.
3. Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden.
4. Bei der Stellung der Aufgaben ist das aargauische Recht besonders zu berücksichtigen.
5. Die Anwaltskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
6. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.