Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290.111 AnwV CH-AG

§ 7 Anwaltsverordnung (AnwV) - V. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung

Anwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 AnwV · V. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung

1. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt.

2. Pro Fachgebiet gemäss § 4 ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben.

3. Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden.

4. Bei der Stellung der Aufgaben ist das aargauische Recht besonders zu berücksichtigen.

5. Die Anwaltskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.

6. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

← § 6 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung § 8 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →