Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290.111 AnwV CH-AG

§ 6 Anwaltsverordnung (AnwV) - IV. Termine

Anwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 AnwV · IV. Termine

1. Die Prüfungen werden im Frühjahr und Herbst durchgeführt. Die Anwaltskommission kann bei Bedarf zusätzliche Termine ansetzen. Sie publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

← § 5 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung § 7 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →