290.111
AnwV
CH-AG
§ 6 Anwaltsverordnung (AnwV) - IV. Termine
Anwaltsprüfung
§ 6 AnwV · IV. Termine
1. Die Prüfungen werden im Frühjahr und Herbst durchgeführt. Die Anwaltskommission kann bei Bedarf zusätzliche Termine ansetzen. Sie publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.