290.111
AnwV
CH-AG
§ 5 Anwaltsverordnung (AnwV) - III. Durchführung der Prüfung
Anwaltsprüfung
§ 5 AnwV · III. Durchführung der Prüfung
1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.