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290.111 AnwV CH-AG

§ 5 Anwaltsverordnung (AnwV) - III. Durchführung der Prüfung

Anwaltsprüfung
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§ 5 AnwV · III. Durchführung der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

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