Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290.111 AnwV CH-AG

§ 3 Anwaltsverordnung (AnwV) - 3. Einzahlung der Prüfungsgebühr

Anwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 AnwV · 3. Einzahlung der Prüfungsgebühr

1. Die Prüfungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.

2. Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.

3. ...

← § 2 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung § 4 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →