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290.111 AnwV CH-AG

§ 2 Anwaltsverordnung (AnwV) - 2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit

Anwaltsprüfung
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§ 2 AnwV · 2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit

1. Eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums ausweist. Davon müssen sechs Monate bei einer oder einem im Kanton registrierten Anwältin oder Anwalt, bei einem aargauischen Bezirksgericht, beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert werden.

2. Als zusätzliche praktische Ausbildung werden angerechnet: Das Rechtspraktikum bei einer oder einem ausserkantonal registrierten Anwältin oder Anwalt, in der aargauischen Verwaltung oder bei einer vergleichbaren ausserkantonalen Behörde. Die Tätigkeit bei einer aargauischen Gemeindeverwaltung kann auf Gesuch hin angerechnet werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine praktische juristische Ausbildung erhält.

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