290.111
AnwV
CH-AG
§ 18a Anwaltsverordnung (AnwV) - Ibis. Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18a AnwV · Ibis. Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfungen
1. Vor Inkrafttreten der Änderung betreffend Durchführung der Anwaltsprüfungen bereits absolvierte und nicht bestandene Prüfungen zählen ebenfalls als Prüfungen gemäss § 10a.
2. Kandidierende, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung die Anwaltsprüfung aufgrund einer ungenügenden Leistung in der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, sind unter der Voraussetzung von § 10a Abs. 4 berechtigt, nach Inkrafttreten der Änderung nur die mündliche Prüfung zu wiederholen.