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290.111 AnwV CH-AG

§ 18a Anwaltsverordnung (AnwV) - Ibis. Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 18a AnwV · Ibis. Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfungen

1. Vor Inkrafttreten der Änderung betreffend Durchführung der Anwaltsprüfungen bereits absolvierte und nicht bestandene Prüfungen zählen ebenfalls als Prüfungen gemäss § 10a.

2. Kandidierende, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung die Anwaltsprüfung aufgrund einer ungenügenden Leistung in der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, sind unter der Voraussetzung von § 10a Abs. 4 berechtigt, nach Inkrafttreten der Änderung nur die mündliche Prüfung zu wiederholen.

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