290.111
AnwV
CH-AG
§ 17a Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Meldung der Abwesenheit und der Stellvertretung
Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte
§ 17a AnwV · I. Meldung der Abwesenheit und der Stellvertretung
1. Die Anwältin oder der Anwalt kann Abwesenheiten namentlich wegen Krankheit, Ferien oder Militärdiensts schriftlich den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörden, bei denen von ihr oder ihm betreute Verfahren hängig sind, melden.
2. Sie oder er hat eine Stellvertretung für dringende Fälle und Abwesenheiten von mehr als einem Monat zu bezeichnen.