290.111
AnwV
CH-AG
§ 17 Anwaltsverordnung (AnwV) - II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission
Entschädigungen
§ 17 AnwV · II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission
1. Die nicht im Staatsdienst stehenden Mitglieder der Anwaltskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.
2. Das der Verwaltung angehörende Mitglied sowie die im Staatsdienst stehenden Ersatzmitglieder der Anwaltskommission erhalten für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.