Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290.111 AnwV CH-AG

§ 17 Anwaltsverordnung (AnwV) - II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission

Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 AnwV · II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission

1. Die nicht im Staatsdienst stehenden Mitglieder der Anwaltskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.

2. Das der Verwaltung angehörende Mitglied sowie die im Staatsdienst stehenden Ersatzmitglieder der Anwaltskommission erhalten für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.

← § 15 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung § 17a AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →