290.111
AnwV
CH-AG
§ 14 Anwaltsverordnung (AnwV) - IV. Ausschluss der Substitution
Substitution
§ 14 AnwV · IV. Ausschluss der Substitution
1. Die Prozessleitung kann in Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts als geboten erscheint, die Vertretung durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten ausschliessen.