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290.111 AnwV CH-AG

§ 14 Anwaltsverordnung (AnwV) - IV. Ausschluss der Substitution

Substitution
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§ 14 AnwV · IV. Ausschluss der Substitution

1. Die Prozessleitung kann in Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts als geboten erscheint, die Vertretung durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten ausschliessen.

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