290.111
AnwV
CH-AG
§ 13 Anwaltsverordnung (AnwV) - III. Substitutionsvollmacht
Substitution
§ 13 AnwV · III. Substitutionsvollmacht
1. Die Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat hat bei jedem Auftreten vor Gericht eine Substitutionsvollmacht sowie die Substitutionsbewilligung vorzulegen. Das Gericht und die Gegenpartei sind rechtzeitig vor der Verhandlung über die Substituierung zu informieren.