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290.111 AnwV CH-AG

§ 11 Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Gesuch

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§ 11 AnwV · I. Gesuch

1. Die Anwältin oder der Anwalt, welche oder welcher eine Partei durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen lassen will, hat bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Bezug auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten sind dem Gesuch beizulegen

a) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;

b) ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss) oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

c) ein Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei einem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt.

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