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§ 10a Anwaltsverordnung (AnwV) - VIII. Prüfungswiederholung

Anwaltsprüfung
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§ 10a AnwV · VIII. Prüfungswiederholung

1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann gemäss § 16 Abs. 3 EG BGFA die Prüfungen höchstens zweimal wiederholen.

2. Die mündliche Prüfung ist erstmals unmittelbar nach bestandener schriftlicher Prüfung zu absolvieren.

3. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, muss nur diese wiederholt werden.

4. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die schriftliche Prüfung erst im zweiten Versuch bestanden, kann die mündliche Prüfung nur noch einmal wiederholt werden. Wird die schriftliche Prüfung erst im dritten Versuch bestanden, kann die mündliche Prüfung nicht mehr wiederholt werden.

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