290.111
AnwV
CH-AG
§ 10 Anwaltsverordnung (AnwV) - VII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
Anwaltsprüfung
§ 10 AnwV · VII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
1. Die Anwaltsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist.
2. Das Prüfungsergebnis wird im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.