290.111
AnwV
CH-AG
§ 1 Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung
Anwaltsprüfung
§ 1 AnwV · I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung
1. Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen
a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg;
b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
c) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
d) der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
e) der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.