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290.111 AnwV CH-AG

§ 1 Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung

Anwaltsprüfung
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§ 1 AnwV · I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung

1. Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen

a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg;

b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;

c) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;

d) der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

e) der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.

Anwaltsverordnung (AnwV) - I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung § 2 AnwV →

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