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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Anhörung des Anwaltsverbands

Anwaltskommission
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§ 8 EG BGFA · Anhörung des Anwaltsverbands

1. Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister kann die Anwaltskommission den aargauischen Anwaltsverband anhören.

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