290.100
CH-AG
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Anhörung des Anwaltsverbands
Anwaltskommission
§ 8 EG BGFA · Anhörung des Anwaltsverbands
1. Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister kann die Anwaltskommission den aargauischen Anwaltsverband anhören.