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290.100 CH-AG

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Zuständigkeit

Anwaltskommission
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§ 7 EG BGFA · Zuständigkeit

1. Die Anwaltskommission

a) vollzieht die durch das BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben;

b) entscheidet über die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen, führt die kantonalen Anwaltsprüfungen, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA durch und erteilt den Fähigkeitsausweis (§§ 15 und 16);

c) erteilt die Bewilligung für die Substitution durch einen Anwaltskandidaten oder eine Anwaltskandidatin (§ 3);

d) entscheidet über Gesuche auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.

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