§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Organisation
§ 6 EG BGFA · Organisation
1. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist die Anwaltskommission. Sie untersteht der Aufsicht der Justizleitung und der Disziplinargewalt des Justizgerichts. Das Disziplinarrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vom 6. Dezember 2011.
1bis. Die Justizleitung wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf vier Jahre und bestimmt eine vorsitzende sowie eine stellvertretende Person. Die Amtsperiode beginnt 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rats und des Regierungsrats.
2. Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer von der Justizleitung festzulegenden Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
3. Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder holt die Justizleitung die Vorschläge des aargauischen Anwaltsverbands sowie des Obergerichts für die jeweiligen Vertretungen ein.
4. In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, urteilt die Anwaltskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die Anwaltskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dem Vizepräsidium mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.