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§ 5a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5a EG BGFA · Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie bei Abwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.

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