290.100
CH-AG
§ 5a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte
Allgemeine Bestimmungen
§ 5a EG BGFA · Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie bei Abwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.