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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Anwaltstarif

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 EG BGFA · Anwaltstarif

1. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung

a) der unentgeltlichen Rechtsvertretung;

b) der amtlichen Verteidigung;

c) des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder der Rückweisung an die Vorinstanz;

d) der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.

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