290.100
CH-AG
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Anwaltstarif
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 EG BGFA · Anwaltstarif
1. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung
a) der unentgeltlichen Rechtsvertretung;
b) der amtlichen Verteidigung;
c) des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder der Rückweisung an die Vorinstanz;
d) der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.