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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 EG BGFA · Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs

1. Wird eine von einer unzulässigen Vertretung unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeichnung durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Androhung, dass andernfalls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde.

2. Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewiesen. Wenn nicht die anwesende Partei selber handelt, wird unter Kostenfolge zu einer neuen Verhandlung geladen.

3. Das Gericht zeigt Personen, die unerlaubterweise den Anwaltsberuf ausüben, bei den Strafbehörden an (§ 18).

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