290.100
CH-AG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Substitution
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 EG BGFA · Substitution
1. Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen zu lassen.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung, ihre Ausübung und Dauer sowie deren Entzug.