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CH-AG
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Anwaltsmonopol
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EG BGFA · Anwaltsmonopol
1. Die Prozessgesetze bestimmen, welche prozessuale Tätigkeit den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol) und wieweit auch andere Personen handeln können.
2. Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen.
3. Wo die Vertretung und Verbeiständung einer Partei den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, dürfen nur diese für eine Partei Rechtsschriften verfassen. Ausgenommen hievon ist die aus Gefälligkeit unentgeltlich gewährte Mithilfe beim Verfassen von Rechtsschriften.