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§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 EG BGFA · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau.

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