271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 8 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Ordentliche Zustellung a) Verfahren
Elektronische Eröffnung von Entscheiden
§ 8 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Ordentliche Zustellung a) Verfahren
1. Die Zustellung erfolgt
a) * bei erstinstanzlichen Entscheiden auf dem Behördenportal mit Zustellfunktion oder auf der Zustellplattform,
b) * bei beschwerdeinstanzlichen Entscheiden auf der Zustellplattform.
2. Die Behörden stellen Entscheide zur Abholung bereit und senden den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, die folgende Angaben enthält
a) das Datum der Bereitstellung,
b) die Internetadresse, unter welcher der Entscheid zur Abholung bereitsteht, und
c) die siebentägige Abholfrist mit dem Hinweis, dass der Entscheid mit Ablauf dieser Frist als zugestellt gilt, wenn er nicht vorher abgerufen wurde.