271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 7 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Voraussetzungen
Elektronische Eröffnung von Entscheiden
§ 7 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Voraussetzungen
1. Die Behörden können einer Partei einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart zugestimmt hat.
2. Die Zustimmung kann erfolgen
a) * für ein konkretes Verfahren oder
b) * für alle Verfahren auf dem Behördenportal mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform.
3. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Für bereits elektronisch zur Abholung bereitgestellte Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr zulässig.
4. Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.