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271.215 ÜMVRgT CH-AG

§ 5 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Verzeichnis

Eingaben an Behörden
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§ 5 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Verzeichnis

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen der kantonalen und kommunalen Behörden aufgeführt sind.

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