271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 5 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Verzeichnis
Eingaben an Behörden
§ 5 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Verzeichnis
1. Das Departement Finanzen und Ressourcen veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen der kantonalen und kommunalen Behörden aufgeführt sind.