271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 4b Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Fristenwahrung
Eingaben an Behörden
§ 4b Übermittlungsverordnung, ÜmV · Fristenwahrung
1. Die Eingabe an eine Behörde wahrt die Frist, wenn sie beim Behördenportal mit Zustellfunktion oder bei der Zustellplattform vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Es wird eine Quittung (Eingangsquittung) ausgestellt.
2. Ist das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform erstmals wieder erreichbar ist.
3. Die Nichterreichbarkeit des Behördenportals mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform ist von der Partei glaubhaft zu machen.