Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.215 ÜMVRgT CH-AG

§ 4b Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Fristenwahrung

Eingaben an Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4b Übermittlungsverordnung, ÜmV · Fristenwahrung

1. Die Eingabe an eine Behörde wahrt die Frist, wenn sie beim Behördenportal mit Zustellfunktion oder bei der Zustellplattform vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Es wird eine Quittung (Eingangsquittung) ausgestellt.

2. Ist das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform erstmals wieder erreichbar ist.

3. Die Nichterreichbarkeit des Behördenportals mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform ist von der Partei glaubhaft zu machen.

← § 4a Übermittlungsverordnung, ÜmV Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 5 Übermittlungsverordnung, ÜmV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →