§ 4a Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Erstinstanzliche Eingaben ohne elektronische Signatur
§ 4a Übermittlungsverordnung, ÜmV · Erstinstanzliche Eingaben ohne elektronische Signatur
1. Erstinstanzliche Eingaben sind ohne anerkannte elektronische Signatur zulässig, wenn sie
a) auf der für das entsprechende Verfahren zur Verfügung gestellten Zustellplattform oder dem entsprechenden Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion erfolgen und
b) die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale enthalten.
1bis Als Identifizierungsmerkmale gemäss Absatz 1 lit. b gelten namentlich
a) eine staatlich anerkannte elektronische Identität für die Schweiz oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht,
b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge,
c) eine handschriftlich unterzeichnete, eingescannte Liste der eingereichten Unterlagen.
1ter Die Behörde kann zur Feststellung der Identität weitere Vorkehrungen vorsehen.
2. ...