271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Eingaben
Eingaben an Behörden
§ 4 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Eingaben
1. Eingaben an eine Behörde sind an das von der Behörde verwendete Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion oder an die Adresse der von ihr verwendeten Zustellplattform zu übermitteln.
2. Von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.