271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 3 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Elektronische Signatur und Behördensiegel
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Elektronische Signatur und Behördensiegel
1. Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 18. März 2016 beruht.
2. Als Behördensiegel gilt ein geregeltes elektronisches Siegel der Behörde, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.