§ 2a Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Anerkennung von Behördenportalen mit oder ohne Zustellfunktion
§ 2a Übermittlungsverordnung, ÜmV · Anerkennung von Behördenportalen mit oder ohne Zustellfunktion
1. Behördenportale ohne Zustellfunktion gemäss § 2 Abs. 2 können anerkannt werden, wenn sie
a) * ihre Authentizität sowie die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten,
b) * soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind, und
c) * eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen technischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.
2. Behördenportale mit Zustellfunktion gemäss § 2 Abs. 2bis können anerkannt werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1
a) eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen,
b) für elektronische Signaturen und Behördensiegel gemäss § 3 sowie zur Verschlüsselung kryptografische Schlüssel von vertrauenswürdigen Stellen einsetzen,
c) beim Empfang von fristgebundenen Eingaben Eingangsquittungen und bei der Zustellung von Entscheiden Abrufquittungen ausstellen, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Referenzzeitservers versehen sind, und
d) alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Nutzerin oder einem Nutzer ergänzend zuordnen, ohne die früheren Vorgänge und Daten zu löschen (Versionierung).
3. Die Abteilung Informatik Aargau erlässt zu den Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 die erforderlichen Weisungen zur technischen Umsetzung.