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271.215 ÜMVRgT CH-AG

§ 2 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Qualifizierte elektronische Zugänge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Qualifizierte elektronische Zugänge

1. Als qualifizierte elektronische Zugänge gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010 anerkannten Zustellplattformen (Zustellplattformen).

2. Für erstinstanzliche, nicht an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 1 anerkannte und im Anhang 1 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale ohne Zustellfunktion).

2bis. Für erstinstanzliche, an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 2 anerkannte und im Anhang 2 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale mit Zustellfunktion).

3. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Gemeindeammänner-Vereinigung über die Anerkennung kommunaler oder interkommunaler Behördenportale mit oder ohne Zustellfunktion gemäss den Absätzen 2 und 2bis. Antragsberechtigt sind die Gemeinden.

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