§ 2 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Qualifizierte elektronische Zugänge
§ 2 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Qualifizierte elektronische Zugänge
1. Als qualifizierte elektronische Zugänge gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010 anerkannten Zustellplattformen (Zustellplattformen).
2. Für erstinstanzliche, nicht an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 1 anerkannte und im Anhang 1 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale ohne Zustellfunktion).
2bis. Für erstinstanzliche, an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 2 anerkannte und im Anhang 2 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale mit Zustellfunktion).
3. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Gemeindeammänner-Vereinigung über die Anerkennung kommunaler oder interkommunaler Behördenportale mit oder ohne Zustellfunktion gemäss den Absätzen 2 und 2bis. Antragsberechtigt sind die Gemeinden.