271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 10a Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Erleichterte Zustellung
Elektronische Eröffnung von Entscheiden
§ 10a Übermittlungsverordnung, ÜmV · Erleichterte Zustellung
1. Erstinstanzliche Entscheide, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen, können auf dem Behördenportal mit Zustellfunktion oder auf der Zustellplattform wie folgt erleichtert zugestellt werden
a) die elektronische Abholungseinladung enthält das Datum der Bereitstellung sowie die Internetadresse, unter welcher der Entscheid zur Abholung bereitsteht, und
b) die Unterzeichnung des Entscheids erfolgt mit Faksimileunterschrift.
2. Das Format der Entscheide richtet sich nach § 9 Abs. 1.
3. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt das Datum der Bereitstellung des Entscheids.