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271.215 ÜMVRgT CH-AG

§ 10 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - c) Zustellungszeitpunkt

Elektronische Eröffnung von Entscheiden
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§ 10 Übermittlungsverordnung, ÜmV · c) Zustellungszeitpunkt

1. Als Zeitpunkt der Zustellung während der siebentägigen Abholfrist gilt der erstmalige Abruf des Entscheids vom Behördenportal mit Zustellfunktion oder von der Zustellplattform.

2. Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.

3. Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist stellt das Behördenportal mit Zustellplattform oder die Zustellplattform eine Abrufquittung aus.

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